Das erklärt, warum hin und wieder Gebäude in unserer Landschaft stehen, bei denen man normalerweise nicht erwartet hätte, dass sie so hätten genehmigt werden können. Das geht aber doch: Ich habe schon eine Gerichtsverhandlung miterlebt, wo das Verwaltungsgericht zum Ausdruck brachte: Den (öffentlichen) baurechtlichen Bestimmungen entspreche die Genehmigung zwar nicht. Aber da keine (privaten) Nachbarschaftsrechte (wie z. B. vorgeschriebene Grenzabstände) verletzt wurden, sei eine solche Klage unzulässig.
Und in Neunkirchen?
Alte teerölhaltige Bahnschwellen dürfen nur noch als Bahnschwellen, aber zu keinem anderen Zweck verwendet werden. So regelt es die Chemikalienverbotsverordnung des Bundes. Folgerichtig hatte die SGD Nord schon vor fast einem Jahr entschieden, dass die Bahnschwellen entfernt werden müssen und die Kreisverwaltung aufgefordert, das zu veranlassen. Zwei Monate später änderte die SGD Nord – warum auch immer – ihre Meinung und gestand der Kreisverwaltung einen Ermessensspielraum nach dem Landesabfallrecht zu. Unverständlich, denn das Chemikalienrecht ist ein Spezialrecht, das dem Allgemeinen Abfallrecht vorgeht und aus gutem Grund kein Ermessen zulässt! Im übrigen könnte Landesrecht Bundesrecht auch nicht außer Kraft setzen.
Dagegen wehren könnte sich aber nur ein „in seinen eigenen Rechten“ Betroffener - für die Ortsgemeinde als Vertreterin ihrer Bürgerinnen und Bürger sieht unsere Rechtsordnung kein Klagerecht vor, obwohl sie für das Wohl eben dieser Menschen verantwortlich ist. Ein unbefriedigender Zustand.
Man darf gespannt sein, was die mündliche Verhandlung am 22. August bringt.
Keine Kommentare